Rechtliches

Art. 39 FinfraG

Rechtliche Hinweis zu Art. 39 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Artikel 39 FinfraG verpflichtet die Teilnehmer an Handelsplätzen in der Schweiz, bestimmte Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bei Wertschriftentransaktionen (Käufe und Verkäufe) zu melden. Betroffen sind Wertschriften, die in der Schweiz an einem Handelsplatz zugelassen sind, und darauf basierende Derivate.

Welche Daten meldet die Bank?

  • Für natürliche Personen sind dies eine bankinterne Kennziffer, Angaben zur Nationalität und Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten.

  • Für juristischen Personen werden die LEI (Legal Entity Identifier), der Business Identifier Code oder die Handelsregisternummer gemeldet.

An wen meldet die Bank Ihre Kundendaten?

  • Die Meldung erfolgt an eine von den Handelsplätzen eingerichtete Meldestelle (bspw. SIX Swiss Exchange).

Jüngste Aktualisierung: Februar 2018