Grundsätzlich entscheidet die KESB, wer über die Vermögenswerte der verbeiständeten Person verfügen darf.
In den meisten Fällen wird ein Privatkonto für die Bezahlung der Lebenskosten eingerichtet. Über dieses Konto können Mandatsträgerinnen und Mandatsträger einzeln verfügen.
Darüber hinausgehendes Vermögen wird auf einem Kapitalkonto gehalten oder in zulässige Anlagen investiert. Ohne anders lautenden Entscheid verfügen Beistand und KESB gemeinsam über die Konten.