Mit der bevorstehenden Revision des Erbrechts ergeben sich die wohl grössten Änderungen seit seiner Einführung 1912. Doch um welche Änderungen geht es konkret? Dieser Beitrag gibt Auskunft über die Neuerungen, welche für Verheiratete gelten. Verstirbt ein Ehegatte, wird vor der Erbteilung zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. In den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten fallen unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung die Hälfte der gesamten Errungenschaft (alles, was von den Ehegatten während der Ehe gemeinsam erarbeitet wurde) und das gesamte Eigengut.
Möchten sich Ehepaare mit gemeinsamen Kindern begünstigen, können sie beispielsweise in einem Ehevertrag vereinbaren, dass die gesamte Errungenschaft dem überlebenden Ehepartner zusteht – die Kinder sind somit an der Errungenschaft nicht beteiligt. Lediglich das Eigengut des Verstorbenen fällt so in die Erbmasse und ist unter den Erben aufzuteilen. Zusätzlich wird bei der Verteilung des Nachlasses unterschieden, ob ein Testament verfasst wurde oder nicht.