Reform AHV 21 tritt in Kraft: Das müssen Sie wissen

Am 1. Januar 2024 trat die Reform AHV 21 in Kraft. Damit sollen die Finanzen der 1. Säule bis zum Jahr 2030 gesichert werden. Was sich genau ändert und wer besonders betroffen ist, fassen wir hier zusammen.

Text: Marc Duckeck / Bild Person: Flavio Pinton

Die Anzahl Rentnerinnen und Rentner in der AHV steigt laufend. Besonders deshalb sind die Ausgaben der AHV stärker gestiegen als deren Einnahmen. Ohne entsprechende Massnahmen wären unsere Renten somit mittel- und langfristig nicht mehr gesichert. Die Reform AHV 21 verschafft nun Abhilfe und stabilisiert die Grundlage zur Finanzierung unserer Renten für die kommenden zehn Jahre. Sie ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Vereinheitlichung des Rentenalters (neu Referenzalters) von 65 Jahren für Frauen und Männer

Hierfür wird das Referenzalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 angehoben. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform ab 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2028 ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren für Frauen und Männer gelten wird.

Anstieg des Referenzalters der Frauen

Jahr Referenzalter der Frauen Betrifft Frauen mit Jahrgang
2024 64 Jahre (keine Erhöhung) 1960 und älter
2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964 und jünger

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

Für Frauen in der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gibt es entsprechende Ausgleichsmassnahmen. Sollten Frauen dieser Jahrgänge früher in Rente gehen, fallen ihre AHV-Rentenkürzungen geringer aus. Lassen sich diese Frauen im Referenzalter oder später pensionieren, erhalten sie einen lebenslangen Zuschlag zur AHV-Rente.

Flexibler Rentenbezug

Die AHV-Rente kann ab einem beliebigen Monat zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab vollendetem 62. Altersjahr). Ebenfalls ist ein Teilrentenvorbezug oder ein Teilrentenaufschub möglich.

Anreize, nach dem 65. Lebensjahr weiterzuarbeiten

Wer sich dazu entscheidet, über das gesetzliche Referenzalter hinaus zu arbeiten, kann neu Beitragslücken schliessen und so die AHV-Rente verbessern.

Durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozent Zusatzfinanzierung sichern

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV ist neben der Angleichung des Referenzalters das zweite Standbein der Reform, zur Stabilisierung der Rentenfinanzierung. Der Normalsatz wurde per 01.01.2024 um 0,4 Prozentpunkte auf neu 8,1 Prozent erhöht.

Die Verein­heitlichung des Referenzalters hat besonders auf Frauen mit den Jahrgängen zwischen 1961 bis 1969 einen Einfluss. Sie gehören zur Übergangs­generation und haben Anrecht auf Ausgleichs­massnahmen. Frauen mit Jahrgang 1960 und älter sind von der Erhöhung nicht betroffen.

Philipp Roth, Finanzplaner bei der Zürcher Kantonalbank

Rechenbeispiel: Ausgleichsmassnahmen für Frauen

Exemplarisch zeigt nachfolgendes Rechenbeispiel die Funktionsweise von Rentenzuschlag und reduzierter Kürzung beim Rentenvorbezug: Eine Frau ist am 15. Juni 1964 geboren, sie ist unverheiratet und kinderlos, ihr für die Berechnung der Altersrente massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen beträgt 50'000 Franken. Sie erreicht das Referenzalter am 1. Juli 2029 mit Alter 65.

Rentenhöhe bei Bezug per Referenzalter 65

CHF 2'120 pro Monat ab 1. Juli 2029 lebenslang (CHF 1'960 + CHF 160 Zuschlag)

Rentenhöhe bei Vorbezug mit Alter 62

CHF 1'771 pro Monat ab 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2029 (Teilrente mit reduziertem Kürzungssatz von 3 Prozent)

CHF 1'905 pro Monat ab 1. Juli 2029 lebenslang

Im Vergleich dieser beiden Varianten lässt sich berechnen, dass der Vorbezug bis circa zum Alter von 89 Jahren finanziell vorteilhafter ist gegenüber dem ordentlichen Bezug. Mit dem ESCAL-Rechner der Schweizerischen Ausgleichskasse können Interessierte online eine Schätzung der eigenen Rentenleistung vornehmen.