Steuern scheinen auf den ersten Blick eine einfache Sache zu sein: Ein paar Zahlen zusammentragen, sie auf einem Formular eintragen, die Steuererklärung abschicken, auf die Rechnung des Amtes warten, zahlen – und fertig. Doch wer schon einmal eine Steuererklärung ausgefüllt hat, kennt auch ihre Fallstricke und Stolpersteine: Die Ausnahmen und die Einschränkungen, die Anmerkungen und die Erläuterungen.
Diese lauern auch bei einer besonderen Steuerart: der Grundstückgewinnsteuer (GGST). Grundsätzlich ist diese immer dann fällig, wenn eine Immobilie den Eigentümer oder die Eigentümerin wechselt. Doch auch hier gibt es: die Ausnahmen. Eine davon ist der Übertrag einer Immobilie im Rahmen einer Erbteilung. Wird etwa ein Mehrfamilienhaus an eine Erbengemeinschaft übertragen oder werden Grundstücke innerhalb einer Erbengemeinschaft aufgeteilt, ist die GGST nicht sofort fällig, sondern wird aufgeschoben.
Und natürlich sind sie auch hier nicht weit weg: die Einschränkungen. Rachid Ghazi, Steuerexperte bei der Zürcher Kantonalbank, nennt sie: «Damit im steuerlichen Sinne noch von einer Erbteilung gesprochen werden kann, muss die Erbengemeinschaft einen vorübergehenden Charakter haben. Es muss sich also um eine notwendige Übergangsorganisation oder Liquidationsgemeinschaft handeln, die einzig die Abwicklung der Erbteilung bezweckt. Sobald sie diesen vorübergehenden Charakter verliert, handelt es sich um eine sogenannte fortgesetzte Erbengemeinschaft – und die steuerlichen Privilegien fallen weg.»