Steuern in Zeiten von Homeoffice

Die Corona-Pandemie hat dem Homeoffice einen ungeahnten Aufschwung verschafft. Wie wirkt es sich in der Steuererklärung aus?

Text: Franziska Imhoff, Illustration: 1kilo | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 1/2021

Bei der Steuererklärung 2020 stellt sich die Frage, ob die effektiven Kosten für Homeoffice höher sind als die pauschalen Abzüge. Eine Vergleichsrechnung und individuelle Abklärung lohnen sich.
Bei der Steuererklärung 2020 stellt sich die Frage, ob die effektiven Kosten für Homeoffice höher sind als die pauschalen Abzüge. Eine Vergleichsrechnung und individuelle Abklärung lohnen sich.

Oliver Gerbers Meeting ist auch heute virtuell über die Bühne gegangen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im letzten März arbeitet der Marketing-Teamleiter eines Industrieunternehmens auf Anordnung vier Tage pro Woche im Homeoffice. Inzwischen hat sich der 41-Jährige an die neue Arbeitssituation gewöhnt, ja, er findet sogar grossen Gefallen daran.

Wie jedes Jahr hat Oliver Gerber die Steuererklärung per Post erhalten, und auch diesmal möchte er die Unterlagen fristgerecht einreichen. Umgehend macht er sich deshalb an die Arbeit. Doch beim Übertragen der Vorjahreszahlen in die Steuerformulare stockt er mittendrin. Er fragt sich: Hat die neue Homeoffice-Situation eigentlich einen Einfluss auf seine Steuererklärung?

Die Krux mit den übrigen Berufskosten

«Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige einen Pauschalabzug für übrige Berufskosten geltend machen», erklärt Dominik Hnilicka, Steuerberater bei der Zürcher Kantonalbank. Dieser Abzug beträgt drei Prozent des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, im Minimum 2'000 und im Maximum 4'000 Franken. Damit sind sämtliche Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, Berufskleider oder allenfalls die Kosten für ein Arbeitszimmer abgegolten. Anstelle des Pauschalabzuges steht es den Steuerpflichtigen offen, höhere effektive Kosten zu deklarieren. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die Ausgaben beruflich notwendig gewesen sind.

Das Kantonale Steueramt gab im September des letzten Jahres bekannt, die Praxis für die Steuererklärung 2020 möglichst einfach zu halten. Unselbstständig Erwerbende können ihre Berufskosten so angeben, wie sie ohne Corona-Massnahmen angefallen wären. Fahrt- und Verpflegungskosten werden nicht gekürzt, sofern auch keine effektiven Kosten bei den übrigen Berufsauslagen geltend gemacht werden. «Im Kanton Zürich wird sich diese vereinfachte Deklarationsvariante vermutlich für viele Steuerpflichtige als vorteilhafter erweisen», beurteilt Dominik Hnilicka die Situation. «Im Einzelfall ist eine Vergleichsrechnung zwischen den beiden Varianten sinnvoll.»

Gerbers Vergleichsrechnung

Zurück zu Oliver Gerber: Er pendelte seit März des letzten Jahres nur noch an einem Tag pro Woche zwischen seinem Wohn- und Arbeitsort.

Er isst auch nur noch während eines Tages pro Woche auswärts. Die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung würden sich deshalb nur noch auf 80 Tage à 15 Franken beziffern. Der Kanton Zürich geht bei der Beurteilung der Berufsauslagen nämlich von 240 Arbeitstagen pro Jahr aus. Im Januar und Februar könnten also je 20 Tage, in den restlichen Monaten nur noch je vier Tage berücksichtigt werden. Die Kosten für die Verpflegung zu Hause sind steuerlich generell nicht relevant.

Für die Einrichtung seines Homeoffice hat sich Oliver Gerber auf eigene Kosten zwei Monitore, ein Headset und einen ergonomischen Stuhl angeschafft. Weiter nutzt er ein Zimmer in seinem Einfamilienhaus nur noch als Büro für die Arbeit. Anstelle des Pauschalabzuges für die übrigen Berufsauslagen rechnet er die effektiven Auslagen für das Homeoffice aus. Bei den Ausgaben für die Monitore sowie den ergonomischen Stuhl gilt es, einen angemessenen Privatanteil abzuziehen. Denn diese Gegenstände können auch für private Zwecke genutzt werden. Beim Headset wird in unserem Beispiel kein Privatanteil berücksichtigt. Schliesslich berechnet Gerber noch den anteiligen Mietwert zuzüglich Nebenkosten für das Arbeitszimmer und fügt diesen in die Vergleichsrechnung ein.

Abzug ohne Homeoffice mit Homeoffice
Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort 1'500 600
Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung 3'200 1'200
Pauschalabzug für übrige Berufsauslagen 3'600 0
Kosten für Monitore und ergonomischen Stuhl 0 1'600
- davon Privatanteil 0 - 800
Kosten Headset 0 100
Anteiliger Mietwert Arbeitszimmer 0 3'500
Pauschalabzug für Aus- und Weiterbildung 500 500

Total Berufsauslagen

8'800 6'700

«Durch die Gegenüberstellung der beiden Varianten wird für Oliver Gerber klar, dass die Deklaration ohne Berücksichtigung der Homeoffice-Situation für ihn von Vorteil ist», folgert Dominik Hnilicka. Gerber hat nun Gewissheit und kann die Steuererklärung zeitnah einreichen.

 

Spezialfall Geschäftswagen

Hätte Oliver Gerber einen Geschäftswagen, würde seine Steuererklärung noch etwas komplexer. «Seit dem Jahr 2016 wird Arbeitnehmenden, die vom Arbeitgeber einen Geschäftswagen zur Verfügung gestellt bekommen, ein geldwerter Vorteil für den Arbeitsweg aufgerechnet. Das heisst, die durch den Arbeitgeber getragenen Kosten für den Arbeitsweg werden als zusätzliches Einkommen gewertet», erklärt Dominik Hnilicka. Allfällige Aussendienstanteile sind davon ausgenommen. Demgegenüber ist der Abzug für die Fahrkosten – wie für alle Steuerpflichtigen - nur in begrenztem Umfang möglich. Nach Einführung dieser Systematik erhöhte sich unter dem Strich das steuerbare Einkommen für viele Arbeitnehmende mit einem Geschäftsauto.

Durch die Arbeit im Homeoffice fällt der Arbeitsweg weg, weshalb auch eine Aufrechnung als geldwerter Vorteil zumindest anteilsmässig entfällt. Das kann durchaus einen positiven Einfluss auf die Vergleichsrechnung haben.

Arbeitszimmer entscheidend

Neben den Kosten, die ausserordentlich im Zusammenhang mit dem Homeoffice angefallen sind, gilt es, sämtliche anderen effektiv angefallenen übrigen Berufsauslagen zu berücksichtigen. Hierunter fallen zum Beispiel Ausgaben für berufsnotwendige Fachliteratur oder spezielle Berufskleidung. «Eine Deklaration der effektiven Kosten lohnt sich im Vergleich zur pauschalen Variante gemäss kantonalem Steueramt Zürich erst, wenn die geltend zu machenden Auslagen den sowieso zulässigen Pauschalabzug und die wegfallenden Fahrkosten und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung kompensieren», schliesst Dominik Hnilicka ab. «Obwohl sich eine Einzelfallprüfung in jedem Fall lohnt, tritt eine derartige Konstellation wahrscheinlich vor allem dann ein, wenn ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann. Zur individuellen Abklärung empfehlen wir, mit einer Steuerfachfrau oder einem Steuerfachmann Kontakt aufzunehmen.»

 

Fünf Tipps zum Homeoffice in der Steuererklärung

Saubere Auslegeordnung

Für eine korrekte Vergleichsrechnung bei den Berufsauslagen ist eine saubere Auslegeordnung sämtlicher angefallener Kosten hilfreich.

Berechnung anteiliger Mietwert

Bei der Berechnung des Mietwerts des Arbeitszimmers gilt es, entweder den Eigenmietwert oder die bezahlte Miete anteilig auf das Arbeitszimmer aufzuschlüsseln.

Privatanteile für individuelle Ausgaben

Bei den effektiven Ausgaben für neu angeschaffte Geräte im Homeoffice gilt es, jeweils auch angemessene Privatanteile zu berücksichtigen.

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