Umwelt schützen und Steuern sparen

Gute Neuigkeiten für alle, die eine Photovoltaikanlage installieren wollen: Mit der neuen Praxis im Kanton Zürich gelten Liegenschaften nur noch für die Dauer eines Jahres als Neubau. Das ist entscheidend für die Steuerrechnung.

Text: Ina Gammerdinger / Illustration: Maria Salvatore | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 2/2022

Grafik zu Photovoltaikanlagen und Steuern
Photovoltaikanlagen ermöglichen eine umweltfreundliche Stromerzeugung und werden teilweise staatlich gefördert. Um in der Steuerrechnung Ansprüche darauf geltend zu machen, sind bei der Installation die Details entscheidend.

PV-Anlagen und Steuern

  • Wird die Photovoltaikanlage frühestens ein Jahr nach Bauvollendung (Neubau) erstellt und ist die Liegenschaft mindestens ein Jahr bewohnt, dann können im Kanton Zürich die Installationskosten als Unterhalt abgezogen werden.
  • In vielen anderen Kantonen gilt eine Liegenschaft während fünf Jahren als Neubau.
  • Einem Neubau gleichgestellt wird die Totalsanierung einer Liegenschaft.
  • Wird die Jahresfrist nicht eingehalten, stellen die Ausgaben Anlagekosten dar, die bei einem Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden können.

Einspeisevergütung (Rückvergütung)

  • Bei der Einspeisevergütung handelt es sich um ein Entgelt der Stromanbieter an die Stromproduzenten für den ins Netz eingespeisten Strom. 
  • Ob die gesamte Vergütung besteuert wird oder die Kosten für den Bezug gegengerechnet werden können, wird kantonal unterschiedlich gehandhabt. 
  • Der direkte Eigenverbrauch wird nicht als steuerbares Einkommen qualifiziert.