Querschenkungen

Bei einer Erbteilung können ungewollte Querschenkungen entstehen, welche der Schenkungssteuer unterliegen. Mit einer vorausschauenden Planung kann dies oft vermieden werden.

Text: Pascal Trüb | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 1/2020

Verzichtet ein Erbe unentgeltlich zugunsten eines Miterben auf seinen Anteil, handelt es sich um eine Querschenkung. Je nach Konstellation kann eine Schenkungssteuer anfallen. (Bild: Getty Images)

Was ist eine Querschenkung?

Es kommt nicht selten vor, dass die Erben den Nachlass anders unter sich aufteilen möchten, als es der Verstorbene angeordnet hat, oder es die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen. Dies ist ohne Weiteres zulässig, da das Gesetz den Grundsatz der freien Erbteilung kennt. Verzichtet aber ein Erbe im Rahmen der Erbteilung ganz oder teilweise unentgeltlich auf sein Erbe zugunsten eines Miterben, liegt eine Querschenkung vor. Brisant sind solche Verzichte deshalb, weil diese je nach kantonaler Steuergesetzgebung eine Schenkungssteuer auslösen können.

Beispiele für Querschenkungen

Die Kinder verzichten zugunsten ihrer Mutter auf ihren Anteil am Nachlass des Vaters. Hier liegt eine Schenkung der Kinder an die Mutter vor. Im Kanton Zürich muss die Mutter Schenkungssteuern bezahlen, sofern der Erbverzicht den Steuerfreibetrag von 200‘000 Franken pro Kind übersteigt.

Im Rahmen einer Erbteilung übernimmt ein Erbe eine Liegenschaft zum Steuerwert anstatt zum massgebenden Verkehrswert. Somit liegt eine Querschenkung der Miterben an den die Liegenschaft übernehmenden Erben im Umfang des Differenzbetrages vor.

Handlungsspielraum

Einerseits lassen sich Querschenkungen durch eine vorausschauende Nach­lassplanung des Erblassers unter Einbezug der Erben oft vermeiden. Andererseits sollten die Erben immer auch die steuerlichen Auswirkungen der gewünschten Erbteilung prüfen. Es empfiehlt sich, in beiden Fällen einen Erbschaftsexperten beizuziehen.
 

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