Tappen Sie nicht in die Teilzeit-Falle

Um Zeit mit dem Neugeborenen zu verbringen und das Kind grosszuziehen, reduzieren viele Eltern ihr Arbeitspensum. Auch heute noch sind es meist Frauen, die den Hauptteil der unbezahlten Familienarbeit leisten und deshalb wegen des geringeren Lohns infolge Teilzeitarbeit ihre Vorsorge vernachlässigen. Im Alter wird das häufig zum Verhängnis. Im Folgenden erhalten Sie Tipps, auf was Sie bei einem Teilzeitpensum achten müssen.

Text: Ina Gammerdinger

Auch im Teilzeitpensum können Sie aktiv für das Alter vorsorgen.

Eines vorneweg: Gerade aus der Perspektive der Vorsorge lohnt es sich in der Langzeitbetrachtung, wenn die Eltern in einem möglichst hohen Pensum im Erwerbsleben bleiben. Dies insbesondere auch unter Einbezug von Lohnentwicklungen und Karrierechancen. Mindestens ein Pensum von 60 bis 70 Prozent ist hier zu empfehlen.

AHV: Wenig Veränderung bei Teilzeitarbeit

Ob im Teilzeitpensum oder als nichterwerbstätige Person: Die jährliche Beitragspflicht bei der AHV besteht weiterhin. Allerdings können tiefere Beiträge auch zu niedrigeren Rentenleistungen im Alter führen. Sind sämtliche Beitragsjahre ab Alter 21 bis zum AHV-Referenzalter erfüllt, so resultiert in Abhängigkeit der geleisteten Zahlungen aktuell eine monatliche Altersrente zwischen CHF 1'225 und CHF 2'450 für Einzelpersonen beziehungsweise bis maximal CHF 3'675 für beide Ehepartner zusammen.

Berufliche Vorsorge: Gehören Sie einer Pensionskasse an?

Damit das Erwerbseinkommen in einer Pensionskasse versichert werden kann, muss es die Mindesthöhe von CHF 22'050 pro Jahr (Stand 2023) erreichen. Tiefere Einkommen sind grundsätzlich nur über die AHV versichert. In der Pensionskasse wird lediglich jener Lohnanteil versichert, der nicht bereits über die AHV abgedeckt ist. Um eine Doppelversicherung auszuschliessen, wird der AHV-Lohn um den sogenannten Koordinationsabzug gekürzt. Es gibt Pensionskassen, die für Teilzeitangestellte diesen Koordinationsabzug freiwillig im Verhältnis zum Arbeitspensum bemessen, damit die Betroffenen ein höheres Einkommen in der Pensionskasse versichern können und später von höheren Leistungen profitieren.

Säule 3a: Unbedingt einzahlen und steuerlich profitieren

In die Säule 3a können alle Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen einzahlen. Erwerbstätige mit einem Pensionskassenanschluss können Beiträge bis CHF 7'056 (Stand 2023) pro Jahr leisten. Wer einzahlt, kann die Beiträge in der Steuererklärung angeben und profitiert somit von Steuereinsparungen. Verfügen Sie über ein AHV-pflichtiges Einkommen, sind aber keiner Pensionskasse angeschlossen? Dann können Sie jährlich bis 20 Prozent Ihres Nettoerwerbseinkommens, maximal 35'280 Franken, in die Säule 3a einzahlen und steuerlich geltend machen.

Bei all der Freude über den Nachwuchs darf die Altersvorsorge nicht vernachlässigt werden.

Andreas Habegger, Leiter Finanzplanung und Vorsorge.

Mehrere Jobs können Nachteile mit sich bringen

Sie sind für mehrere Arbeitgebende tätig und verdienen bei jedem dieser Jobs weniger als CHF 22'050? Dann müssen Sie von Gesetzes wegen keiner Pensionskasse angeschlossen sein. Doch bedenken Sie, dass sich dies negativ auf Ihre Altersvorsorge auswirkt. Die Empfehlung von Andreas Habegger, Leiter Finanzplanung und Vorsorge bei der Zürcher Kantonalbank, lautet: «Erzielt eine Person mit mehreren Jobs ein Jahreseinkommen von insgesamt über CHF 22'050, kann sie sich freiwillig über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichern lassen. Falls es die reglementarischen Bestimmungen zulassen, kann alternativ versucht werden, sich der Pensionskasse eines Arbeitgebers anzuschliessen und der andere Arbeitgeber gebeten werden, diese Pensionskasse ebenfalls zu bedienen. Verdient eine Person bei beiden Arbeitgebern hingegen jeweils mehr als CHF 22'050, so ist sie zwar obligatorisch in den entsprechenden Pensionskassen versichert, hat aber den Nachteil, dass der Koordinationsabzug bei beiden gemacht wird. Auch dies ist punkto Vorsorge nachteilig und sollte möglichst vermieden werden.»

Weitere Reformen in der Altersvorsorge

Die Regelung der Altersvorsorge in der Schweiz befindet sich im Umbruch: Die Reform der 1. Säule, die AHV 21, tritt Anfang 2024 in Kraft. Im März dieses Jahres hat das Parlament die BVG-Reform der 2. Säule verabschiedet. Ein Referendum dagegen wurde bereits ergriffen, sodass es voraussichtlich im Jahr 2024 zu einer Volksabstimmung kommt.

Worum geht es in der BVG-Reform? Diese drei Punkte sind entscheidend:

  • Der Mindestumwandlungssatz im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge soll von heute 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt werden. Damit sinken die Renten.
  • Das Alterssparen in der BVG soll gestärkt werden durch (1) die Senkung der Lohn-Eintrittsschwelle auf 19'845 Franken von derzeit 22'050 Franken, ebenso durch die (2) Senkung des Koordinationsabzugs auf neu 20 Prozent des AHV-Lohns; und dann (3) soll eine Vereinfachung der Altersgutschriften von heute vier verschiedenen Lohnprozentstufen auf neu nur noch zwei Stufen erfolgen.
  • Für Übergangsgenerationen sind je nach Höhe des vorhandenen BVG-Vorsorgeguthabens Kompensationen vorgesehen.