«Vorsorge­auftrag – bei Ehe­paaren überhaupt nötig?»

Ehepartner verfügen über gesetzliche Vertretungsrechte. Diese umfassen jedoch nur alltägliche Angelegenheiten.

Corinne Peier, Teamleiterin Erbschaften, antwortet | aus dem Magazin «Meine Vorsorge»

Mit einem Vorsorgeauftrag erreichen Ehepartner die maximale Selbstbestimmung mit minimal behördlichem Eingriff. (Illustration: Maria Salvatore)

Unerwartete Ereignisse können uns alle treffen. Ein Unfall, eine Krankheit oder eine Altersschwäche können von einem Tag auf den anderen zu einer Urteilsunfähigkeit führen. Mithilfe des Vorsorgeauftrags können Sie festlegen, wer in diesem Fall Ihre Interessen und Wünsche vertreten soll.

Da dem Ehepartner bereits von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht zusteht, stellt sich die berechtige Frage, ob ein Vorsorgeauftrag überhaupt notwendig ist.

Die gesetzlichen Vertretungsrechte von Ehepartnern umfassen allerdings nur alltägliche Angelegenheiten. Das bedeutet Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens.

Für alle Handlungen, die über die ordentliche Verwaltung hinausge­hen, benötigt der Ehepartner einen umfassenden Vorsorgeauftrag. Darunter fallen zum Beispiel die Erhöhung einer Hypothek, der Verkauf einer Liegenschaft oder die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft.

Wissenswertes rund um den Vorsorgeauftrag

Wer nicht möchte, dass im Notfall die Behörde entscheidet, sollte einen Vorsorgeauftrag verfassen, solange er oder sie urteils- und handlungsfähig ist. Mit unserem Vorsorgeauftrag-Konfigurator können Sie Ihre persönliche Vorlage für einen Vorsorgeauftrag erstellen. Sobald Sie alle Felder ausgefüllt haben, erhalten Sie eine Vorlage mit ihren Angaben zum Drucken und Abschreiben. Sie können einen Vorsorgeauftrag entweder eigenhändig schreiben oder mit einer Notarin oder einem Notar erstellen und öffentlich beurkunden.

Tipps und wichtige Hinweise zum Vorsorgeauftrag

Für eine weitergehende Beratung stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten gerne zur Verfügung.
 

Corinne Peier Müller, Erbschaftsberaterin Zürcher Kantonalbank
Corinne Peier, Teamleiterin Erbschaften der Zürcher Kantonalbank. (Bild: Flavio Pinton)

Ohne Vorliegen eines Vorsorgeauftrags benötigt der Ehepartner für solche Rechtshandlungen die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und manchmal sogar die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Für den Ehepartner kann dies zeitlich und administrativ sehr belastend sein. Der Vorsorgeauftrag hingegen räumt dem Ehepartner umfassende Vertretungsbefugnisse ein. Es wird die maximale Selbstbestimmung angestrebt mit minimal behörd­lichem Eingriff.

Die Befugnisse gehen jedoch auch mit Sorgfaltspflichten einher. Das bedeutet, der Ehegatte oder Vorsorgebeauftrage ist verpflichtet zur getreuen und sorgfältigen Geschäftsführung, und er haftet, sofern er nicht die nötige Sorgfalt aufbringt. Fühlt sich der Ehegatte nicht imstande, gewisse Geschäfte selbstständig zu erledigen, muss er fachliche Unterstützung beiziehen oder die KESB benachrichtigen.

 

Dieser Beitrag wurde aktualisiert. Ursprüngliche Veröffentlichung am 27. September 2021.