Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer sich im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit um Ihre Angelegenheiten kümmert. Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, vernunftmässig zu handeln, erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ihrer Vertreterin oder Ihrem Vertreter die Befugnis, Ihre Situation nach Ihren Wünschen zu regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können mit einem Vorsorgeauftrag eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit für Sie zu entscheiden.
  • Den Vorsorgeauftrag können Sie eigenhändig oder mit einem Notar erstellen.
  • Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ob der Vorsorgeauftrag gültig ist, und bestätigt die Wirksamkeit.

Was kann ich in einem Vorsorgeauftrag definieren?

Im Vorsorgeauftrag regeln Sie die Personensorge, die Vermögenssorge und Ihre Vertretung im Rechtsverkehr. Zusätzlich zur Benennung der beauftragten Personen können Sie die Aufgaben umschreiben und Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben erteilen.

  • Die Personensorge (früher: Fürsorge) beinhaltet die Betreuung und Begleitung in allen persönlichen Angelegenheiten. Dazu gehören zum Beispiel Entscheide über die Unterbringung in einem Spital oder einem Heim, Entscheide über pflegerische Massnahmen sowie das Öffnen der Post.
  • Die Vermögenssorge umfasst hauptsächlich die Verwaltung des Vermögens und/oder des Einkommens.
  • Die Vertretung im Rechtsverkehr beinhaltet die Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten.

Wen kann ich beauftragen?

Sie können eine oder mehrere Vertrauenspersonen Ihrer Wahl beauftragen. Um Sie vertreten zu dürfen, muss die Person für die Aufgabe geeignet sein und den Auftrag annehmen. Für den Fall, dass die beauftragte Person nicht mehr in der Lage und willens ist, den Auftrag anzunehmen, können Sie Ersatzpersonen vorsehen. Für Ihre finanziellen Angelegenheiten können Sie auch eine juristische Person beauftragen, zum Beispiel eine Anwaltskanzlei oder ein Treuhandbüro.

Wie erstelle ich einen Vorsorgeauftrag?

Sie können einen Vorsorgeauftrag entweder eigenhändig schreiben oder mit einer Notarin oder einem Notar erstellen und öffentlich beurkunden. Den eigenhändigen Vorsorgeauftrag schreiben Sie von Anfang bis Ende von Hand und versehen ihn mit Datum und Ihrer Unterschrift. Zum Zeitpunkt der Errichtung müssen Sie handlungsfähig, das heisst volljährig und urteilsfähig sein.

Sie sollten den Vorsorgeauftrag so aufbewahren, dass er leicht auffindbar ist. Im Kanton Zürich können Sie den Vorsorgeauftrag auch bei der KESB hinterlegen oder den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt registrieren.

Nutzen Sie unseren Vorsorgeauftrag-Konfigurator, um Ihren persönlichen Vorsorgeauftrag zu verfassen.

Wann und wie wird der Vorsorgeauftrag wirksam?

Infolge Krankheit, Unfall oder Altersschwäche können wir die Fähigkeit verlieren, vernunftgemäss zu handeln und zu entscheiden. Urteilsunfähigkeit tritt ein, wenn wir unsere Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können. Wenn die KESB von der Verschlechterung der Situation erfährt, klärt sie ab, ob ein gültiger Vorsorgeauftrag errichtet wurde und ob die Urteilsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Zudem prüft sie, ob die beauftragte Person geeignet ist und den Auftrag annehmen möchte. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erklärt die Behörde den Vorsorgeauftrag für wirksam und stellt eine Legitimationsurkunde aus.

Was passiert, wenn ich keinen Vorsorgeauftrag erstelle?

Wenn kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist, errichtet die KESB bei Bedarf eine Beistandschaft, um die hilfsbedürftige Person zu unterstützen.

Brauchen auch Ehepaare und Personen in eingetragener Partnerschaft einen Vorsorgeauftrag?

Das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften umfasst lediglich alltägliche Angelegenheiten und ist weniger umfangreich als der Vorsorgeauftrag. Themen wie Heimaufenthalt, Veräusserung einer Liegenschaft oder Börsengeschäfte fallen beispielsweise nicht darunter. Falls Sie möchten, dass Ihr Partner oder  Ihre Partnerin Sie auch bei weitergehenden Entscheiden vertreten darf, brauchen Sie trotz Ehe oder Partnerschaft gegenseitige Vorsorgeaufträge.

Wie kann ich den Vorsorgeauftrag ändern?

Sie können den Vorsorgeauftrag vor Eintreten der Urteilsunfähigkeit jederzeit ändern oder widerrufen. Beim eigenhändigen Auftrag erfolgt dies am einfachsten, indem Sie einen neuen Auftrag errichten oder den bestehenden vernichten. Bei öffentlich beurkundeten Aufträgen wenden Sie sich an Ihre Notarin oder Ihren Notar.

Wie lange ist der Vorsorgeauftrag wirksam?

Ihr Vorsorgeauftrag verliert seine Gültigkeit, wenn Sie Ihre Urteilsfähigkeit zurückerlangen, Sie oder die beauftragte Person sterben oder die beauftragte Person selbst urteilsunfähig wird. Die KESB kann bei Missständen bei der Auftragserledigung zu Ihrem Schutz die Vertretungsbefugnisse beschränken. Auch die beauftragte Person kann den Auftrag kündigen.