Was heisst ein Stellenwechsel für meine Vorsorge und was sollte ich dabei beachten?

Auskunft gibt:

Martin Soliva, Finanzplaner und Vorsorgeexperte der Zürcher Kantonalbank | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 1/2020

Bei einem Stellenwechsel sollte auch die Pensionskasse des möglichen neuen Arbeitgebers in die Überlegungen einfliessen. (Bild: Getty Images)

Während die AHV eine Sozialversicherung des Bundes ist und man mit der 3. Säule individuell als Privatperson vorsorgt, sind Angestellte bei der beruflichen Vorsorge von ihrem Arbeitgeber abhängig. Unsere Erfahrung zeigt, dass der Pensionskasse bei einem Stellenwechsel häufig zu wenig Beachtung geschenkt wird, insbesondere wenn dies die letzte Anstellung vor der Pensionierung sein sollte. Denn für viele Arbeitnehmende ist das Guthaben in der 2. Säule der grösste Vermögensposten. Worauf sollten Sie also achten?

Eine wichtige Kennzahl ist der Deckungsgrad. Dieser als Prozentsatz ausgewiesene Wert gibt einen Hinweis auf den finanziellen Zustand der Pensionskasse und sollte über 100 Prozent liegen. Das bedeutet, dass die Pensionskasse ihren künftigen Verpflichtungen in Form von Renten nachkommen kann. Der Deckungsgrad ist zwar nur bedingt aussagekräftig, da weitere Kennzahlen für den finanziellen Zustand einer Pensionskasse relevant sind. Er liefert aber einen soliden Anhaltspunkt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Leistungen der Pensionskasse. So schreibt das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge zwar Mindestanforderungen vor, doch viele Arbeitgeber gehen mit ihren Vorsorgewerken darüber hinaus und bieten ihren Mitarbeitenden bessere Konditionen und Absicherungen (mehr zur Mindestleistung der beruflichen Vorsorge siehe Box). Überprüfen Sie deshalb, ob und wie auch Lohnbestandteile und Leistungen über diesem Minimum versichert sind – oder es vielleicht eine eigene Pensionskassen-Lösung für Kadermitarbeitende und Geschäftsleitungsmitglieder gibt. Ebenfalls können Sie sich informieren, wie hoch der Sparbeitrag ist, den Ihr Arbeitgeber leistet, denn grundsätzlich können Sie den Sparbeitrag Ihres Arbeitgebers als Lohnbestandteil ansehen. Gesetzlich beträgt die Arbeitgeberbeteiligung mindestens 50 Prozent, doch es gibt durchaus auch grosszügigere Arbeitgeber. Ebenfalls sollten Sie einen Blick auf den Umwandlungssatz und die Verzinsung werfen. Für jüngere Angestellte ist eine gute Verzinsung wichtig, da mit dem Zins und Zinseszins ihr Altersguthaben grösser wird. Für ältere Angestellte ist der Umwandlungssatz wichtig, denn dieser bestimmt, wie das Sparkapital bei der Pensionierung in eine lebenslange Altersrente umgewandelt wird.

Mindestleistungen in der beruflichen Vorsorge (BVG-Obligatorium)

Die gesetzlich definierte, garantierte Minimalvorsorge wird als BVG-Obligatorium bezeichnet. Im BVG-Obligatorium versichert sind Arbeitnehmende, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 21‘330 Franken pro Jahr verdienen. Der maximale Jahreslohn, der im BVG-Obligatorium versichert ist, beträgt 85‘320 Franken.

Die Sparbeiträge liegen in den Altersjahren 25 – 34 bei 7 Prozent, 35 – 44 bei 10 Prozent, 45 – 54 bei 15 Prozent, 55 – 65 (Frauen bis 64) bei 18 Prozent des versicherten Lohnes. Der Anteil des Arbeitgebers an den Sparbei­trägen muss mindestens die Hälfte betragen.

Die Sparbeiträge werden auf einem individuellen Konto angespart und aktuell zu 1 Prozent verzinst. Bei einer Pensionierung mit Alter 65 (Männer) bzw. Alter 64 (Frauen) wird das vorhandene BVG-Altersguthaben mit einem Umrechnungsfaktor von 6,8 Prozent in eine jährliche Altersrente umgewandelt.

Die maximale Altersrente aus dem BVG-Obliga­torium für Männer mit Jahrgang 1954 und Frauen mit Jahrgang 1955, welche 2019 ins Rentenalter übertraten, betrug ca. 23‘000 Franken pro Jahr.

Schliesslich gibt das Pensionskassenreglement in Form von Wahlmöglichkeiten noch weitere Auskünfte hinsichtlich Ihrer Pensionierung. Beispielsweise ist darin festgelegt, welchen Anteil Ihres Sparguthabens Sie in Kapitalform beziehen können. Ebenfalls im Reglement ist bestimmt, ab welchem Alter eine Pensionierung möglich ist, wie Lebenspartner in der Vorsorge begünstigt sind – was vor allem im Konkubinat entscheidend ist – oder ob Arbeitnehmer freiwillige Sparbeiträge leisten können. Bei einem Stellenwechsel spielen zahlreiche Überlegungen eine Rolle. Wir empfehlen, auch die Pensionskassenlösung des möglichen neuen Arbeitgebers in diese Überlegungen einzubeziehen und bei Unsicherheiten einen Spezialisten zu konsultieren.

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