In den Beratungsgesprächen äussern unsere Kunden immer wieder den Wunsch, Personen oder gemeinnützige Organisationen zu begünstigen, die nicht zum Kreis der Erben gehören. Das richtige Instrument hierzu ist das Vermächtnis, auch Legat genannt.
Mit einem Vermächtnis kann man jemandem einen Teil des Vermögens übertragen. In Betracht kommen ein Geldbetrag, ein Wertgegenstand, eine Liegenschaft oder auch ein Recht, wie zum Beispiel ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht. Voraussetzung ist eine klare Definition, worum es sich bei diesem Vermögen handelt.
Wichtig zu wissen ist, dass der Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft ist. Es entsteht lediglich ein Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Herausgabe des Vermächtnisses. Folglich hat ein Vermächtnisnehmer weniger Rechte aber auch weniger Pflichten als ein Erbe. Insbesondere haftet er nicht für die Schulden des Verstorbenen und muss sich auch nicht mit den Arbeiten auseinandersetzen, welche bei einer Erbteilung anfallen. Auf der anderen Seite hat er keinen Anspruch auf Informationen, die das Erbe betreffen.
Ein Vermächtnis wird im Testament aufgeführt. Aufgrund der Unterschiede zum Erbe ist bei der Formulierung immer klar zwischen Erbe und Vermächtnis zu unterscheiden. Im Zweifelsfall wird nämlich angenommen, dass es sich um eine Erbeinsetzung handelt. Ausserdem sollte darauf geachtet werden, dass die Vermächtnisse keine Pflichtteile verletzen, da sonst die Ansprüche der Vermächtnisnehmer entsprechend gekürzt werden.