Was gilt neu?
Mit dem Ja zur Ehe für alle können gleichgeschlechtliche Paare neu zwischen der Ehe oder dem Konkubinat entscheiden.
Nach der Abstimmung zur Ehe für alle können gleichgeschlechtliche Paare neben dem Konkubinat ab Mitte 2022 neu den Ehebund schliessen. Gleichgeschlechtliche Paare, welche in eingetragener Partnerschaft leben, können diesen Zivilstand auch weiterhin bestehen lassen. Finanzplaner Rolf Häusler kennt die Unterschiede.
Text: Yannik Primus / Bilder: Simon Baumann
Die Ehe bietet auf jeden Fall die stärkste rechtliche Bindung und Möglichkeit zur gegenseitigen Absicherung. Man muss jedoch immer auf die individuelle Gesamtsituation beider Parteien eingehen und diese prüfen. Was für Wünsche und Ziele haben beide Parteien? Gerade bei der Ehe geht es oft nicht nur um finanzielle Absicherung, sondern auch um ein starkes Commitment.
Wer im Konkubinat lebt, geniesst nicht den gleichen rechtlichen Schutz wie ein verheiratetes Paar oder ein Paar in einer eingetragenen Partnerschaft. So sind Paare, die im Konkubinat leben, gegenseitig nicht erbberechtigt und auch im Vorsorgerecht steht kein gegenseitiger Anspruch. Bei der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft besteht eine gegenseitige Fürsorgepflicht.
Das Gesetz lässt eine gewisse Flexibilität zu, wem das Vermögen nach dem Ableben zufliessen soll. Dieser Spielraum muss aber aktiv genutzt werden. Zum Beispiel mit einem Testament oder einem Erbvertrag.
In einem Testament hält der Erblasser oder die Erblasserin den letzten Willen fest und kann dabei den Spielraum der gesetzlich frei verfügbaren Erbquote nutzen und individuell zuteilen. Es ist kein Einbezug von Drittpersonen nötig. Den Erbvertrag regelt man gemeinsam mit den gesetzlich berechtigten Erben zu Lebzeiten. Solange sich diese einig sind, kann grundsätzlich frei über das ganze Erbe verfügt werden.
Beim Konkubinat kann die Vorsorgeeinrichtung Leistungen für Konkubinatspartner beim Todesfall vorsehen, von Gesetzes wegen muss sie das jedoch nicht. Darum ist es wichtig, dass man die Bedingungen des jeweiligen Vorsorgereglements genau prüft. Es gilt zu beachten, dass man bei der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft nur anspruchsberechtigt ist, wenn man das 45. Altersjahr überschritten hat und die eingetragene Partnerschaft oder Ehe länger als fünf Jahre gedauert hat. Oder wenn man für den Unterhalt von mindestens einem Kind aufkommen muss.
Leider besteht in dem Fall kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Die Absicherung muss in diesen Fällen über die private Vorsorge erfolgen.
Für die Einkommens- und Vermögenssteuer gilt im Konkubinat die Einzelbesteuerung. Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare werden gemeinsam besteuert.
Ja und nein. Die Einzelbesteuerung ist bei Doppelverdienern grundsätzlich günstiger. In Situationen, in welchen eine Person ein Einkommen hat und die andere nicht oder bei grossen Einkommensunterschieden ist es in der Regel genau umgekehrt.
Mit der Frage, was bei der Erbschaft passiert. Oftmals steht auch die Vorsorgethematik im Fokus. Beispielsweise bei der Pensionskasse – weil Hinterlassenenleistungen nur entrichtet werden, wenn es die Einrichtung vorsieht und es teilweise Pensionskassen gibt, bei welchen der Partner respektive die Partnerin entsprechend gemeldet werden muss.
Ein urteilsunfähiger Mensch benötigt eine Person, die seine Interessen wahrnimmt und ihm zur Seite steht. Das Gesetz sieht für Ehegatten und eingetragene Partner bestimmte Vertretungsrechte vor, um alltägliche Dinge zu regeln. Bei unverheirateten Paaren ist dies – mit Ausnahme von medizinischen Massnahmen – nicht vorgesehen. In diesen Fällen prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche Massnahmen erforderlich sind und bestimmt einen Beistand. Wer eine solche Beistandschaft abwenden will, kann mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, wer sich im Fall einer Urteilsunfähigkeit um die eigenen Angelegenheiten kümmert. Wir empfehlen einen Vorsorgeauftrag und auch eine Patientenverfügung aufzusetzen – unabhängig vom Alter. Man kann morgen einen Unfall haben und plötzlich ist man urteilsunfähig.
Das ist ein sehr ambitiöses Ziel und braucht extrem viel Selbstdisziplin. Aber grundsätzlich ist dies schon möglich. Bei der Bewirtschaftung des Vermögens muss dabei sehr gut und umsichtig geplant werden. Wichtig scheint mir dabei insbesondere, dass von realistischen Renditen ausgegangen wird und auch Wertschwankungen berücksichtig werden. Zudem braucht es laufend ein gutes «Controlling», welches Transparenz gibt, ob man sich noch auf dem gewünschten Weg befindet. Der Gedanke ist aber schon verlockend – wenn ich zehn Millionen Franken auf der hohen Kante hätte, würde ich vermutlich auch aufhören zu arbeiten.
Auf niemanden angewiesen zu sein und die eigenen – realistischen – Wünsche umsetzen zu können.