Wem nützt die Erbrechtsrevision?
Livia von Burg: Personen, die ihr Vermögen nach ihren eigenen Wünschen vererben möchten. Sie haben künftig einen grösseren Gestaltungsspielraum. Oft besteht der Wunsch bei Ehegatten oder Lebenspartnern, sich gegenseitig in einem Testament oder Erbvertrag bestmöglich zu begünstigen. Dabei müssen sie aber die gesetzlichen Mindest-Erbquoten – die Pflichtteile – von Nachkommen oder Eltern beachten. Im Zuge der Erbrechtsrevision werden diese nun verkleinert.
Konkret?
Ein kinderloses Konkubinatspaar lebt in einem Eigenheim. Darin ist ein Grossteil des Vermögens gebunden. Die Eltern des Paares leben noch. Stirbt einer der Partner, erben die Eltern nach Gesetz den gesamten Nachlass – der andere Partner geht leer aus. Was geschieht nun mit dem Eigenheim? Kann der überlebende Partner darin bleiben? Ist er finanziell in der Lage, den Anteil der Eltern abzukaufen? Eine Absicherung des Partners ist hier ratsam. Mit einem Testament können sich die Lebenspartner unter dem neuen Erbrecht gegenseitig das ganze Vermögen vererben, da Eltern künftig keinen Pflichtteil mehr haben. Heute beträgt dieser die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.