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Steuerabzug für E-Auto-Lade­stationen

Wer in seiner Liegenschaft im Kanton Zürich eine Ladestation für sein Elektroauto installiert, kann diese in der Steuererklärung als Liegenschaftsunterhalt geltend machen. Das Kantonale Steueramt Zürich hat seine Steuerpraxis in diesem Bereich gelockert.

Text: Patrick Steinemann / Illustration: Maria Salvatore | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 3/2025

Illustration zum Thema E-Auto-Ladestation

Energiespar- / Umweltschutzmassnahmen

  • Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, stellen grundsätzlich abzugsfähige Aufwendungen im Bereich des Liegenschaftsunterhaltes dar.
  • Energiesparmassnahmen sind selbst dann abzugsfähig, wenn sie wertvermehrenden Charakter haben (Bsp. bei der erstmaligen Installation).
  • Abzüge können nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um Investitionen in bestehende Gebäude handelt (d.h. nicht im Rahmen eines Neubaus). Allfällige Subventionen müssen im Gegenzug versteuert werden.
  • Sofern die Liegenschaftsunterhaltspauschale geltend gemacht wird, können Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Neue Praxis im Kanton Zürich

  • Gemäss dem Kantonalen Steueramt Zürich gibt es für den Abzug nur noch folgende Voraussetzung: Es muss sich um eine feste Installation handeln.
  • Wichtig: Die Abzugsfähigkeit respektive die Voraussetzungen für einen Abzug von E-Auto-Ladestationen sind in den Kantonen unterschiedlich geregelt.
     

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