Nicht verheiratet und kinderlos: Wer erbt mein Vermögen?

Das geltende Schweizer Erbrecht ist noch immer auf das traditionelle Eltern-Kind-Familienmodel ausgerichtet – obwohl es heutzutage viele Menschen gibt, die nicht verheiratet sind und keine Nachkommen haben. Diese Menschen stellen sich früher oder später die Frage, wem sie ihr Vermögen vererben sollen.

Text: Ina Gammerdinger

Nicht alle Menschen haben Nachkommen. Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihr Vermögen und begünstigen Sie Personen oder Institutionen, die Ihnen am Herzen liegen.

Viele wissen nicht, wie die gesetzliche Erbfolge geregelt ist, welche Personen also für ihren Fall erbberechtigt sind. In einer erbrechtlichen Beratung zeigen wir auf, wer von Gesetzes wegen erbt und wie über den Nachlass verfügt werden kann.

Andreas Metzger, Teamleiter Erbschaften, erklärt: «Ein Blick in den Stammbaum gibt Klarheit darüber, wer von Gesetzes wegen erbt. Hat die Erblasserin oder der Erblasser keine Nachkommen, kommen die Eltern zum Zug. Sind diese schon verstorben, treten die Geschwister an ihre Stelle und bei deren Fehlen die Nichten und Neffen. Sind keine Erben im elterlichen Stamm vorhanden, kommen Personen aus dem grosselterlichen Stamm zur Erbfolge, dazu gehören Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins. Wenn bei der Erblasserin oder beim Erblasser keine Personen aus dem elterlichen und grosselterlichen Stamm vorhanden sind, gelangt die Erbschaft ohne eine entsprechende Regelung an den Staat; im Kanton Zürich je zur Hälfte an die Wohngemeinde und den Kanton.»

Testament statt Untätigkeit

Eine Regelung könnte ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Sind keine pflichtteilsgeschützten Erben (wie Ehegatten, Nachkommen und bis 31.12.2022 Eltern*) vorhanden, kann eine Person mittels Testament frei über ihren Nachlass verfügen. Es können natürliche oder juristische Personen als Erben eingesetzt werden. Neben der Erbeinsetzung können auch Vermächtnisse verfügt werden.

Andreas Metzger erklärt weiter: «Ein Vermächtnis, auch Legat genannt, ist eine Zuwendung an eine Person, ohne diese als Erben einzusetzen. Mit einem Legat kann man insbesondere seinen Freunden, Bekannten oder der Pflegekraft einen Betrag oder Gegenstand hinterlassen. Viele Menschen berücksichtigen mit einem Legat auch gemeinnützige Organisationen. Das kann ein Tierheim sein, das Lieblingstheater oder bekannte grosse Organisationen.»

Damit das Testament rechtsgültig ist, muss es gänzlich von der Testatorin oder dem Testator selbst von Hand niedergeschrieben und mit dem Datum (Tag, Monat, Jahr) der Niederschrift sowie der Unterschrift versehen werden. In unserer Broschüre «Güter- und Erbrecht» erhalten Sie weitere Tipps.

Verstorben – wer kümmert sich um meinen letzten Willen?

Bei komplizierten Familienkonstellationen, komplexen Vermögensverhältnissen oder wenn Grundeigentum vorhanden ist, macht es Sinn, einen Willensvollstrecker zu ernennen. Diese Person kümmert sich um die Erbteilung. Dazu gehören auch Behördengänge und die Regelung der Bestattung. Wichtig: Die Willensvollstreckung muss im Testament angeordnet werden. Eingesetzt werden kann ein Erbe oder eine neutrale Person (Rechtsanwalt, Notar, Bank).

Erben und vererben – hilfreiche Tipps

Mit unserem Erbrechner können Sie mit wenigen Klicks Ihre persönliche Nachlass-Situation berechnen.
Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Website unter «Erben und Vererben» sowie im persönlichen Gespräch. Kommen Sie doch vorbei, wir beraten Sie gern.

*Das neue Erbrecht tritt am 1.1.2023 in Kraft. Erblasserinnen und Erblasser werden über einen grösseren Anteil ihres Nachlasses frei bestimmen können.