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Steuertipps

In der Steuererklärung kann eine Vielzahl von Abzügen geltend gemacht werden. Mit ein paar einfachen Tipps können Sie nicht nur Steuern, sondern auch Nerven sparen.

Steuern sparen leicht gemacht

Hier finden Sie eine Liste mit Tipps, mit welchen Sie Ihre Steuerlast reduzieren können. Diese Ratschläge beziehen sich auf den Kanton Zürich.

Aus- und Weiterbildung

Ist eine Aus- oder Weiterbildung auf Ihre aktuelle oder eine mögliche spätere Erwerbstätigkeit ausgerichtet, so können Sie Kosten bis max. CHF 12'400.– bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 13'000.– bei der Direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen abziehen. Auch damit verbundene Auslagen wie Prüfungsgebühren, Fahrtkosten und Auslagen für Fachliteratur sind abzugsfähig, sofern Sie diese selbst getragen wurden. Kosten für den ersten Abschluss (z.B. Lehr- oder Mittelschulabschluss) sind nicht abzugsfähig. 

Berufliche Vorsorge

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können aus steuerlicher Sicht interessant sein, weil Sie die Einzahlung grundsätzlich von den steuerbaren Einkünften abziehen können und gleichzeitig die Vorsorge stärken. Es empfiehlt sich, die persönliche Situation gesamtheitlich zu betrachten und sich vorher (insbesondre auch hinsichtlich allfälliger Sperrfristen) von einer Fachperson beraten zu lassen.

Besteuerung von Leibrenten

Die bisherige Regelung, wonach 40% der Rente pauschal als Einkommen versteuert wurden, wird durch ein flexibleres System ersetzt. Bei Leibrentenversicherungen sollte der steuerbare Anteil vom Versicherer auf der j­ährlich erstellten Steuerbescheinigung ausgewiesen werden. Für private Leibrenten und Verpfründungen gemäss Obligationenrecht sowie bei ausländischen Leibrentenversicherungen wird der steuerpflichtige Ertragsanteil anhand des jährlich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlichten Berechnungssatzes ermittelt. Dieselben Berechnungsgrundsätze sind für die Abzugsfähigkeit von geleisteten Leibrenten anwendbar. 

Einzahlung in die Säule 3a

Einzahlungen in Ihre Säule 3a können Sie bis zum gesetzlichen Maximum vom steuerbaren Einkommen abziehen (CHF 7'258.– für Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss / CHF 36'288 für Erwerbstätige ohne Pensionskassenanschluss). Voraussetzung dafür ist, dass Sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen haben. Erstellen Sie heute noch einen Dauerauftrag, damit dieser einfache Steuerspartipp künftig nie vergessen geht.

Hinweis: Ab dem Jahr 2025 können rückwirkende Einkäufe in die Säule 3a vorgenommen werden. Eine Einkaufslücke entsteht, wenn in einem Beitragsjahr (ab 2025) nicht der maximal mögliche Betrag in die Säule 3a eingezahlt wird. Rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a sind erstmals im Jahr 2026 für nicht getätigte Beiträge im Jahr 2025 möglich und können ab dann bis zu zehn Jahre rückwirkend erfolgen. Erfahren Sie mehr in unserem Blogbeitrag.

Kinder- und Fremdbetreuung

Die Abzüge für die Kinderbetreuung wurden in den letzten Jahren signifikant erhöht. Bei den Staats- und Gemeindesteuern können Kosten bis maximal CHF 25'000.– pro Kind und Jahr in Abzug gebracht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Direkten Bundessteuer beträgt der Maximalabzug CHF 25'800.–.

Renovation des Eigenheims

Für die Unterhaltskosten Ihres Eigenheims können Sie jährlich zwischen effektiven Kosten und Pauschalabzug (20 Prozent des Eigenmietwerts oder Mietertrags) wählen. Wenn Sie bereits wissen, dass die effektiven Kosten in der Höhe der Pauschale oder höher liegen, lohnt es sich weitere Unterhaltsarbeiten vorzuziehen, damit Sie im Folgejahr vom Pauschalabzug profitieren können. Planen Sie eine grössere Renovation, kann es sich lohnen die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen.
Hier gilt es zu beachten, dass die Unterhaltskosten bei selbstgenutzten Liegenschaften nach erfolgter Abschaffung des Eigenmietwertes nicht mehr abzugsfähig sind (siehe Ausblick.)

Ausgaben für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen auch im Rahmen einer erstmaligen Installation bei einem bestehenden Objekt stellen abzugsfähige Aufwendungen dar. Ebenfalls können solche Kosten maximal in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abgezogen werden, sofern sie im Jahr, in welchem die Kosten angefallen sind, nicht berücksichtigt werden konnten.
Die inskünftige Abzugsfähigkeit nach erfolgter Abschaffung des Eigenmietwertes ist noch offen.

Spenden

Geld- und Sachspenden dürfen in Abzug gebracht werden, sofern es sich um eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz handelt. Pro Jahr können Sie bis zu 20% Ihres Nettoeinkommens gemäss Steuererklärung in Abzug bringen.
Auch Beiträge an politische Parteien können bei den Staats- und Gemeindesteuern bis CHF 20'600 (für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige) / CHF 10'300 (für die übrigen Steuerpflichtigen) und bei der Direkten Bundessteuer bis CHF 10'600 (für in ungetrennter Ehe und für die übrigen Steuerpflichtigen) in Abzug gebracht werden.

Vermögensverwaltung

Konto-, Depot- und Schrankfachgebühren sowie Kosten für das Steuerverzeichnis können ebenfalls in Abzug gebracht werden. Anstelle effektiver Kosten können Sie 0,3% des Steuerwerts der Wertschriften (ohne Kontoguthaben) bis maximal CHF 6'000.– vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Neubewertung Liegenschaften

Die steuerlichen Liegenschaftswerte wurden zuletzt im Jahr 2009 angepasst. Angesichts der stark gestiegenen Marktpreise und kantonaler Rechtsprechung aktualisiert der Regierungsrat die Weisung zur Bewertung von Liegenschaften, um diese an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die neuen Werte sollen ab der Steuerperiode 2026 zur Festlegung der steuerbaren Vermögen herangezogen werden. Im Zuge der Abschaffung des Eigenmietwertes hat der Kanton Zürich entschieden, die bisherigen Eigenmietwerte bei Liegenschaften bis und mit Baujahr 2025) nicht weiter zu erhöhen.  Als Liegenschafteneigentümer sollten Sie die steuerliche Neubewertung zu Beginn des Jahres 2027 von den Gemeinden erhalten. 

Ausblick: Abschaffung Eigenmietwert / Schuldzinsabzug

Am 28. September 2025 wurde über die Vorlage zur Einführung einer kantonalen Liegenschaftssteuer für Zweitwohnungen abgestimmt. Da diese jedoch an das Bundesgesetz über den Systemwechsel der Wohneigentumsbesteuerung gekoppelt gewesen ist, wurde gleichzeitig über die Abschaffung des Eigenmietwerts abgestimmt. Durch die Annahme der Vorlage wird der Eigenmietwert abgeschafft.
Folglich können nach Eintritt der Gesetzesänderung keine Unterhaltskosten mehr für selbstgenutzte Liegenschaften in Abzug gebracht werden. Hinsichtlich denkmalpflegerischer Arbeiten und Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen gelten gewisse Ausnahmen.

Auch für den Schuldzinsabzug hat die Abschaffung des Eigenmietwertes Auswirkungen: Grundsätzlich können keine privaten Schuldzinsen (dazu gehören nicht nur Hypothekarzinsen, sondern sämtliche Schuldzinsen auf Privatdarlehen, Privat- oder Lombardkrediten etc.) mehr steuerlich geltend gemacht werden. Einzig Eigentümer von Renditeliegenschaften dürfen im Umfang der Quote des unbeweglichen Vermögens der vermieteten Objekte in der Schweiz zum Gesamtvermögen (quotal restriktive Methode) Schuldzinsen geltend machen. Für Ersterwerber einer selbstgenutzten Liegenschaft gibt es eine Ausnahme: sie können bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb Schuldzinsen im Umfang von maximal CHF 10’000 (Ehepaare) und CHF 5’000 (Alleinstehende) in Abzug bringen. Der Abzug nimmt über 10 Jahre linear jährlich um 10% ab. Der Ersterwerberabzug gilt nicht für Zweitliegenschaften.Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich frühstens per 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Für detaillierte Informationen verweisen wir auf unser Merkblatt «Systemwechsel Wohneigentumsbesteuerung» oder beraten Sie.