Aus- und Weiterbildung
Eine Aus- oder Weiterbildung, welche auf die aktuelle oder eine mögliche spätere Erwerbstätigkeit ausgerichtet ist, kann bis max. CHF 12'000.– pro Person vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Neben den Kurskosten sind auch dazugehörige Auslagen, wie beispielsweise Prüfungsgebühren, Fahrtkosten und Auslagen für Fachliteratur abzugsfähig. Dabei muss das 20. Lebensjahr vollendet sein und ein Abschluss auf Sekundarstufe II (Lehr-/Mittelschulabschluss) vorliegen.
Berufliche Vorsorge
Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können aus steuerlicher Sicht interessant sein. Die Einzahlung kann grundsätzlich von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. In welcher Situation solche Einkäufe Sinn machen, hängt stark von den individuellen Gegebenheiten ab. Wie steht die Pensionskasse finanziell da, was passiert im Risiko-Fall (Tod oder Invalidität) oder wie kann ich die Steuerprogression optimal brechen, sind nur einige Fragen, welche Einfluss auf die Antwort haben. Auch der gestaffelte Bezug von Vorsorgeleistungen bringt je nach Situation ein grösseres Steueroptimierungspotenzial mit sich. Es lohnt sich diese Frage aus einer gesamtheitlichen Perspektive zu beantworten.
Einzahlung in die Säule 3a
Sie können Einzahlungen in Ihre private Vorsorge, also die Säule-3a, bis zum gesetzlichen Maximum vom steuerbaren Einkommen abziehen. Am besten erstellen Sie gleich einen Dauerauftrag, dann geht dieser einfache Steuerspartipp sicherlich nicht unter. Der Maximalbetrag 2023 der Säule 3a beläuft sich auf CHF 7'056.– für Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss. Mit der App frankly ist 3a-Wertschriftensparen so leicht wie noch nie.
Kinder- und Fremdbetreuung
Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern können bis zu einem Maximalbetrag von CHF 10'100.– pro Kind und Jahr in Abzug gebracht werden. Beispielsweise wenn das Kind während der Arbeitszeit der Eltern oder des Elternteils oder dem Besuch einer Weiterbildung in der Kinderkrippe betreut wird. Bei der direkten Bundessteuer wurde der Abzug auf CHF 25'000.– angehoben.
Kryptowährungen
Bei Kryptowerten handelt es sich um einen immateriellen Wert, der grundsätzlich bewertbar und auch handelbar ist. Damit gelten Kryptowerte als bewegliches Vermögen und unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer. Sie sind jeweils am Ende der Steuerperiode (i.d.R. per 31. Dezember) zum Verkehrswert zu versteuern. Die eidgenössische Steuerverwaltung publiziert die Steuerwerte der geläufigsten Kryptowährungen auf ihrer Website. Falls dort kein offizieller Steuerwert aufgeführt ist, kann beispielsweise der letzte vorhandene Kurs auf der Handelsplattform verwendet werden. Ist dort ebenfalls kein Bewertungskurs verfügbar, ist der ursprüngliche Kaufpreis, umgerechnet in Schweizer Franken, zu deklarieren.
Renovation des Eigenheims
Für die Unterhaltskosten eines Eigenheims kann jährlich zwischen effektiven Kosten und Pauschalabzug (20 Prozent des Eigenmietwerts oder Mietertrags) gewählt werden. Wenn Sie bereits wissen, dass die effektiven Kosten in der Höhe der Pauschale oder höher liegen, lohnt es sich weitere Unterhaltsarbeiten vorzuziehen, damit Sie im Folgejahr vom Pauschalabzug profitieren können. Planen Sie eine grössere Renovation, kann es sich lohnen die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen. Bitte beachten Sie, dass Ausgaben für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen auch im Rahmen einer erstmaligen Installation abzugsfähige Aufwendungen darstellen.
Spenden
In der Schweiz werden jedes Jahr namhafte Summen an gemeinnützige Organisationen gespendet. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Geldspenden. Auch Sachspenden dürfen (bewertet zum Verkehrswert) in Abzug gebracht werden, sofern es sich bei der Empfängerin um eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz handelt. Privatpersonen mit Wohnsitz im Kanton Zürich können pro Jahr bis zu 20 Prozent ihres Nettoeinkommens in ihrer Steuererklärung in Abzug bringen. Der Betrag muss sich jedoch mindestens auf CHF 100.– belaufen. Wird eine bedürftige Person direkt finanziell unterstützt, so können solche Leistungen nicht als Spenden in Abzug gebracht werden. Hier kann ein Unterstützungsabzug geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Vermögensverwaltung
Vergessen Sie nicht, die Vermögensverwaltungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Konto-, Depot- und Schrankfachgebühren sowie Kosten für das Steuerverzeichnis können bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Beratungskosten, Auslagen für den Erwerb oder Verkauf von Wertschriften oder Provisionen sind hingegen nicht abzugsfähig. Anstelle effektiver Kosten (Depotgebühren) können 3 Promille des Steuerwerts der Wertschriften (ohne Kontoguthaben) vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.