Mehr und weniger Flexibilität

Die neuen Regelungen der AHV 21 bringen seit Anfang 2024 mehr Spielraum beim Rentenbezug in der 1. Säule. Eine neue Einschränkung gibt es hingegen, wenn Freizügigkeitsguthaben aus der 2. Säule später bezogen werden wollen.

Text: Patrick Steinemann / Illustration: Maria Salvatore | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 1/2024

Illustration zum Thema AHV/BVG
Die Reform AHV 21 eröffnet neue Möglichkeiten, schränkt teilweise aber auch ein.

Mehr Flexibilität beim Rentenbezug

  • Seit dem 1.1.2024 ist die Reform AHV 21 in Kraft. Die AHV wird durch diese Anpassung finanziell stabilisiert und das Rentenniveau bleibt erhalten. Neu gilt das einheitliche Referenzalter (Rentenalter) 65 für Männer und Frauen.
  • Neben anderen Neuerungen bringt die AHV 21 mehr Flexibilität: So können die Versicherten den Zeitpunkt ihres Übertritts in den Ruhestand zwischen 63 und 70 Jahren frei bestimmen. Sie haben auch die Möglichkeit, ihre Erwerbstätigkeit schrittweise zu reduzieren und eine Teilrente zu beziehen.
  • Personen, die auch nach dem Referenzalter 65 weiterarbeiten und weiterhin AHV-Beiträge leisten, können zudem unter bestimmten Bedingungen allfällige Beitrags- und Versicherungslücken schliessen und so ihre spätere Rente verbessern. Es wird dadurch ein Anreiz geschaffen, länger zu arbeiten.

Einschränkungen beim Aufschub der Altersleistungen in der 2. Säule

  • Weniger Flexibilität bringt die Reform AHV 21 hingegen beim Aufschub von Freizügigkeitsgeldern in der 2. Säule. Bisher war es ohne Voraussetzungen möglich, den Bezug aus Freizügigkeitsguthaben bis zu fünf Jahre über das Referenzalter hinaus aufzuschieben. Neu geht dies nur noch, wenn der Nachweis einer Erwerbstätigkeit nach 65 erbracht wird (Aufschub maximal bis Alter 70). Es findet damit eine Angleichung an die bisherige Regelung in der Säule 3a statt.
  • Während einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2029 ist ein Aufschub der Freizügigkeitsleistung weiterhin ohne Nachweis einer Erwerbstätigkeit möglich.
  • Wie bisher können Freizügigkeitskonten bis maximal fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden. Der frühestmögliche Bezugszeitpunkt für Frauen verschiebt sich analog der Säule 3a von Alter 59 auf Alter 60.