Einander beistehen
Im Kanton Zürich steigt die Zahl der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes – auch wegen der höheren Lebenserwartung. Ein Expertenteam der ZKB unterstützt die Betroffenen und ihre Beistandspersonen einfühlsam und kompetent.
Text: Simona Stalder / Illustrationen: Zac Fay | aus dem Magazin «ZH» 2/2025

Selbstbestimmung im Zentrum
Das Kindes-und Erwachsenenschutzrecht (KESR) ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Die heute gültige Fassung ist seit 2013 in Kraft. Das KESR stellt das Wohl und den Schutz sowie die Autonomie der von einer Beistandschaft betroffenen Person ins Zentrum. Es gilt: So viel Begleitung wie nötig, so wenig wie möglich. Die Massnahmen sind individualisierbar und berücksichtigen die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Person. Im Kanton Zürich lebten Ende 2024 8’449 Kinder und Jugendliche mit einer Beistandschaft. Dies entspricht rund 3 Prozent der minderjährigen Bevölkerung. Bei den Erwachsenen waren es 15’470 Personen, das entspricht 1,2 Prozent der volljährigen Bevölkerung. In rund drei Viertel der Fälle sind Berufsbeistandspersonen für die Umsetzung der Massnahmen zuständig. In einem Viertel der Fälle sind es private Beistandspersonen wie Angehörige oder Bekannte.

Vielseitig und anspruchsvoll
Je nach Situation kann eine Beistandschaft bis zu drei Bereiche umfassen: die Personensorge, den Rechtsverkehr und die Vermögenssorge. Die Personensorge betrifft das körperliche, geistige und seelische Wohl der Person und den Schutz ihrer Persönlichkeit. Es geht um Gesundheit, soziale Kontakte oder die Wohnsituation. Der Rechtsverkehr deckt die rechtliche Vertretung der Person ab, etwa beim Abschluss von Verträgen oder gegenüber Ämtern und Behörden. Die Vermögenssorge schliesslich betrifft finanzielle Aspekte. Die Beistandsperson stellt sicher, dass ausreichend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind, kümmert sich um die Begleichung laufender Rechnungen und schützt das Vermögen vor Verlust und Missbrauch. Dabei hält sie sich an die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) und legt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) regelmässig einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Beistandspersonen decken also ein sehr breites sowie fachlich und rechtlich anspruchsvolles Aufgabenspektrum ab.

Kompetent und effizient
«Besteht eine Beistandschaft, haben wir als Bank zwei Kundinnen beziehungsweise Kunden: die von der Massnahme betroffene Person und die Beistandsperson», sagt Carlo Cucchia, Leiter der Fachstelle Beistandschaften der ZKB. Sein Team bündelt die Expertise rund um das KESR innerhalb der Bank. «Unser Anspruch ist es, die betroffene Person beim Ausüben ihrer finanziellen Autonomie so weit wie möglich zu unterstützen», sagt Cucchia. Häufig bestehe etwa ein Konto in eigener Verwaltung, über das die Person frei verfügen könne. Den Beistandspersonen sind Cucchia und sein Team verlässliche Partner bei der Vermögenssorge. Eine aktuelle Befragung der ZKB von knapp 140 Berufsbeistandspersonen aus dem Kanton Zürich ergab, dass viele Befragte insbesondere die Vermögensverwaltung als komplex und aufwendig erleben. An der ZKB schätzen sie vor allem die unkomplizierte und effiziente Zusammenarbeit sowie die hohe Fachkompetenz. Cucchia: «Wir wollen es den Beistandspersonen so einfach wie möglich machen. Deshalb haben wir beispielsweise eigens einen Fonds geschaffen, der die Vorgaben der VBVV für Anlagen von Vermögensteilen erfüllt, die über die Sicherung des gewöhnlichen Lebensunterhalts hinausgehen.»

Vorausschauen und gestalten
Sie möchten für den Fall, dass bei Ihnen eine Beistandschaft nötig wird, vorsorgen? Dann sollten Sie einen Vorsorgeauftrag errichten. Darin legen Sie fest, wer Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit vertreten darf. Es ist möglich, Personensorge, Rechtsverkehr und Vermögenssorge auf verschiedene Personen aufzuteilen. Fragen Sie die Personen vorab, ob sie bereit wären, den Vorsorgeauftrag zu übernehmen. Sagen Sie ihnen auch, was Ihnen wichtig ist, etwa bei der Personensorge. Achten Sie darauf, dass der Vorsorgeauftrag formal korrekt abgefasst ist, und hinterlegen Sie ihn am besten bei der KESB. Falls eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme nötig wird, prüft diese das Dokument und setzt es offiziell in Kraft. Falls eine Person Sie als vorsorgebeauftragte Person einsetzen möchte, sollten Sie sich überlegen, ob Sie zeitlich und fachlich in der Lage sind, die Aufgabe zu übernehmen, und ob Sie bereit sind, die damit verbundene Verantwortung zu tragen.