Ehevertrag

Das eheliche Güterrecht legt fest, wem die Vermögenswerte der Eheleute gehören und wie sie bei Auflösung der Ehe aufgeteilt werden. Mit einem Ehevertrag können Sie die Vermögensverhältnisse in einem gewissen Rahmen individuell regeln. Den Ehevertrag können Sie im Hinblick auf die Ehe vor der Heirat oder zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ehe abschliessen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Ehegüterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.
  • Mit einem Ehevertrag können Sie die güterrechtlichen Verhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuell regeln.
  • Wenn Sie keinen Ehevertrag haben, gilt in der Regel der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
  • Sie können mit dem Abschluss eines Ehevertrags den ordentlichen Güterstand abändern oder einen anderen Güterstand begründen.
  • Das schweizerische Eherecht kennt drei Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
  • Unsere Kundinnen und Kunden schliessen oft einen Ehevertrag ab, um den überlebenden Partner für den Todesfall zu begünstigen.
  • Sie müssen den Ehevertrag öffentlich beurkunden lassen.

Was gilt, wenn ich keinen Ehevertrag habe?

Ohne Ehevertrag gelten für Sie die Bestimmungen des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung, sofern nicht aus besonderen Gründen der «ausserordentliche Güterstand» der Gütertrennung von Gesetzes wegen eingetreten beziehungsweise von einem Gericht angeordnet wurde.

Brauche ich einen Ehevertrag?

Sie können mit einem Ehevertrag unter anderem folgende Bedürfnisse erfüllen:

  • Die Errungenschaftsbeteiligung entspricht nicht Ihren individuellen Bedürfnissen und Sie möchten einen anderen Güterstand vereinbaren, zum Beispiel Gütergemeinschaft oder Gütertrennung.
  • Die Teilung der Errungenschaften erscheint Ihnen nicht passend und Sie möchten, dass der überlebende Partner einen grösseren Anteil der erwirtschafteten Errungenschaften erhält.
  • Die Erträge des Eigenguts sollten weiterhin im Eigengut verbleiben, und Sie möchten die Zuteilung von Erträgen ändern.

Als Ehepaar mit gemeinsamen Kindern können Sie sich beispielsweise mittels Ehevertrags begünstigen und vereinbaren, dass im Todesfall die gesamte Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten zusteht. Diese muss dann nicht mit den Nachkommen geteilt werden, sondern die Erbmasse besteht lediglich aus dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten.

Wie kann ich einen Ehevertrag abschliessen?

Sie müssen den Ehevertrag öffentlich beurkunden lassen und können sich dafür im Kanton Zürich an eine Notarin oder einen Notar wenden.

Welche Güterstände gibt es?

Im geltenden schweizerischen Eherecht gibt es drei Güterstände: Errungenschafts­beteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Die Wahl und Ausgestaltung des Güterstandes kann sich auf die Ansprüche auswirken, welche die Ehegatten oder die Erben haben, wenn die Ehe durch den Tod oder eine Scheidung aufgelöst wird

Bei der Errungenschaftsbeteiligung hat jeder Ehegatte sein persönliches Eigengut sowie seine Errungenschaft. Bei der Gütergemeinschaft hat jeder Ehegatte ein Eigengut von kleinerem Umfang. Das gesamte eheliche Vermögen ist ihr Gesamtgut. Bei der Gütertrennung hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen.
Die drei Güterstände

Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung kennt vier Vermögensmassen: das Eigengut jedes Ehegatten und die Errungenschaft jedes Ehegatten.

Zu Ihrem Eigengut gehören Ihre Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und das Vermögen, das Sie in die Ehe eingebracht haben. Zusätzlich bilden auch die während der Ehe erhaltenen Erbschaften und Schenkungen Ihr Eigengut.

Zu Ihrer Errungenschaft gehört dasjenige Vermögen, welches Sie während der Ehe entgeltlich erworben haben, das heisst insbesondere der Arbeitserwerb und die Leistungen von Sozialversicherungen sowie die Erträge aus dem Eigengut.

Bei einer Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Jeder Ehegatte behält sein Eigengut sowie die Hälfte seiner Errungenschaft und erhält die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehepartners.

Falls die Ehe durch den Tod eines Ehepartners aufgelöst wird, fällt das Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen Ehepartners sowie die Hälfte der Errungenschaft des überlebenden Ehepartners in den sogenannten Nachlass. Der Nachlass fällt an die gesetzlichen Erben der verstorbenen Person, zu welcher auch der überlebende Ehepartner zählt.

Bei einer Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung, Trennung, Ungültigkeit oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes: Jeder Ehegatte behält sein Eigengut sowie die Hälfte seiner Errungenschaft und erhält die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehepartners.
Errungenschaftsbeteiligung bei Todesfall, Scheidung, Trennung, Ungültigkeit oder Vereinbarung eines anderen Güterstands

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft kennt drei Vermögensmassen: das Eigengut jedes Ehegatten und das Gesamtgut.

Das Gesamtgut umfasst praktisch das ganze eheliche Vermögen, sofern im Ehevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Zum Gesamtgut gehören insbesondere – und dies ist der wesentliche Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung – auch die in die Ehe eingebrachten und während der Ehe geerbten oder geschenkt erhaltenen Vermögensteile beider Ehegatten. So hat das Eigengut in der Gütergemeinschaft nie die gleiche Bedeutung wie bei der Errungenschaftsbeteiligung. Das gesetzlich vorgeschriebene Eigengut umfasst die Gegenstände, die einem Ehegatten zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie Genugtuungsansprüche. Die Ehegatten verwalten und nutzen das Gesamtgut gemeinsam und verfügen auch gemeinsam darüber. Über die Eigengüter entscheidet jeder Ehegatte selbständig.

Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten beziehungsweise den Erben neben seinem Eigengut die Hälfte des Gesamtgutes zu. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Aufteilung bei einer Scheidung, wie wenn der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bestanden hätte. Das heisst, jeder Ehegatte nimmt das unter Errungenschaftsbeteiligung ihm zugehörige und möglicherweise wesentlich umfangreichere Eigengut zurück und das verbliebene Gesamtgut wird halbiert.

Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten beziehungsweise den Erben neben seinem Eigengut die Hälfte des Gesamtgutes zu.
Gütergemeinschaft bei Scheidung, Trennung oder Ungültigkeit
Die Aufteilung bei einer Scheidung erfolgt, wie wenn der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bestanden hätte. Das heisst, jeder Ehegatte nimmt das unter Errungenschaftsbeteiligung ihm zugehörige Eigengut zurück und das verbliebene Gesamtgut wird halbiert.
Gütergemeinschaft bei Todesfall oder Vereinbarung eines anderen Güterstands

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung sind die Vermögen und Einkommen beider Ehegatten getrennt. Jeder Ehepartner verwaltet und nutzt sein Vermögen selbständig und haftet für seine Schulden mit seinem eigenen Vermögen. Bei einer Auflösung des Güterstandes gibt es keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Es gibt keine Beteiligung am Vermögen oder Einkommen des anderen Ehegatten.

Bei einer Auflösung des Güterstandes gibt es keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Es gibt keine Beteiligung am Vermögen oder Einkommen des anderen Ehegatten.
Gütertrennung bei bei Todesfall, Scheidung, Trennung, Ungültigkeit oder Vereinbarung eines anderen Güterstands