Wechsel der Pensionskasse

Denken Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber darüber nach, die Pensionskasse zu wechseln? Dann dürfen Sie nicht vergessen, Ihre Mitarbeitenden zu informieren und involvieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mitarbeitenden müssen vor der Auflösung und der Wahl einer neuen Vorsorgeeinrichtung involviert werden.
  • Sie können frei entscheiden, wie Sie diesen Miteinbezug gestalten. Es gibt dazu keine gesetzlichen Vorgaben.
  • Jedoch muss der gesamte Prozess und besonders die Zustimmung der Mitarbeitenden nachvollziehbar dokumentiert sein.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sollten Sie regelmässig überprüfen, ob Ihre Pensionskasse noch zu Ihren Bedürfnissen passt. Möchten Sie einen Wechsel vornehmen? Dann können Sie die in der Regel 6-monatige Kündigungsfrist für eine korrekte Ablösung nutzen.

Wichtig zu wissen: Bei der Wahl einer neuen Vorsorgeeinrichtung müssen Sie Ihre Belegschaft involvieren. Wir erklären Ihnen nachfolgend, wie Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber in einem solchen Fall am besten vorgehen.

Recht auf Mitbestimmung

Das Bundesgericht hat im Jahr 2020 entschieden, dass Arbeitnehmende bei einem Pensionskassenwechsel nicht nur ein Recht auf Information und Konsultation, sondern auch auf Mitbestimmung haben. 

Die Gestaltung dieses Miteinbezugs ist aber weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung geregelt.

So gehen Sie vor

Binden Sie das gesamte Personal beziehungsweise eine allfällige Arbeitnehmervertretung (ANV) frühzeitig in den Prozess mit ein. Es muss für alle offen und transparent sein, welcher Einrichtung man sich zu welchen Konditionen anschliessen will. Erstellen Sie Informationsunterlagen und geben Sie ihren Angestellten die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Vorschläge einzubringen. 

Legen Sie das Abstimmungsverfahren frühzeitig fest. Wie die Abstimmung durchgeführt wird, hängt von den individuellen Verhältnissen in Ihrem Unternehmen ab.

Der gesamte Prozess und besonders die Zustimmung der Mitarbeitenden muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Inzwischen ist es üblich, dass die Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen eine Bestätigung über die Mitwirkung im gesamten Prozess verlangen. Fehlt diese Zustimmung, ist ein Wechsel nicht möglich beziehungsweise wird eine allfällige Kündigung nichtig. 

Wir unterstützen Sie

Wir begleiten und unterstützen Sie in diesem Prozess. Und helfen Ihnen zum Beispiel dabei, die erforderlichen Unterlagen aufzubereiten, Personalorientierungen durchzuführen und den Mitarbeitenden für Fragen zur Verfügung zu stehen.