Grenzwerte in der 2. Säule

In der beruflichen Vorsorge existieren verschiedene Kennzahlen und Grenzwerte, die für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber relevant sind. Dazu gehören die Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn), der obere Grenzbetrag (BVG-Maximum) und der Koordinationsabzug.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Eintrittsschwelle in die 2. Säule ist ein Jahreslohn ab CHF 22'050.–. Arbeitnehmende, deren Lohn unterhalb der Eintrittsschwelle angesetzt ist, sind nicht obligatorisch in der 2. Säule versichert.
  • Der obere Grenzbetrag liegt bei CHF 88'200.–.
  • Die Höhe des Koordinationsabzugs beträgt CHF 25'725.–.

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn)

Für Arbeitnehmende liegt die gesetzlich festgelegte Eintrittsschwelle in die 2. Säule (BVG) bei einem Jahreslohn (2022) ab CHF 22'050.–. Der Sparprozess beginnt gesetzlich ab dem 25. Altersjahr.

Oberer Grenzbetrag (BVG-Maximum)

Das BVG-Maximum liegt beim Dreifachen einer maximalen jährlichen AHV-Altersrente. Die Versicherungspflicht ist bis zu einem Jahreslohn von CHF 88'200.– obligatorisch.

Für höhere Beträge bieten wir Ihnen gerne unsere Lösungen an.  

Koordinationsabzug

Neben der Eintrittsschwelle und dem BVG-Maximum spielt der sogenannte Koordinationsabzug eine wesentliche Rolle. Die Höhe des Koordinationsabzugs wird jeweils vom Bundesrat festgelegt und beträgt aktuell CHF 25'725.–. Wollen Sie den Koordinationsabzug reduzieren? Gerne bieten wir Ihnen eine individuelle Lösung an, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Ausnahmen vom BVG-Obligatorium

Es besteht kein BVG-Obligatorium, wenn:

  • ein befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate abgeschlossen wurde. 
  • Mitarbeitende nebenberuflich in Ihrem Betrieb tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit versichert sind.
  • eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist.