Arbeitgeber-Beitragsreserven

Als Arbeitgeber können Sie die BVG-Prämien vorab in die Arbeitgeber-Beitragsreserven (AGBR) einzahlen. Mit dieser freiwilligen Vorauszahlung an die Vorsorgeeinrichtung reduzieren Sie den steuerbaren Gewinn Ihres Unternehmens.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freiwillige Arbeitgeber-Beitragsreserven sind ein gutes Mittel, um Gewinnspitzen zu glätten. 
  • Die Gelder können in wirtschaftlich weniger erfolgreichen Jahren für die Zahlung der BVG-Prämien verwendet werden.
  • Bereits einbezahlte Reserven sind zweckgebunden und können nicht zurückgefordert werden.

Wie kann ich mit der beruflichen Vorsorge den Unternehmensgewinn verringern?

In wirtschaftlich guten Zeiten können Sie für sich bei der Pensionskasse ein finanzielles Polster anlegen. Zahlen Sie dazu als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber einfach ihre BVG-Prämien vor Fälligkeit an die Vorsorgeeinrichtung. Diese freiwillige Vorauszahlung nennt sich Arbeitgeber-Beitragsreserven (AGBR). In wirtschaftlich weniger erfolgreichen Jahren werden die Reserven für die Bezahlung der BVG-Arbeitgeberbeiträge verwendet. 

Zahlungen von AGBR werden als Personalaufwand verbucht. Dadurch reduziert sich der steuerbare Gewinn Ihres Unternehmens. Somit sind die steuerlich zulässigen Reserven eine gute Möglichkeit, Gewinnspitzen auszugleichen.

Bei der Höhe der AGBR gibt es kantonale Unterschiede. In der Regel beläuft sich der maximal mögliche Abzug auf fünf Jahresbeiträge der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eine Einzahlung kann je nach Steuerverwaltung bis zum 30. Juni steuerlich abgegrenzt und für das Vorjahr verrechnet werden. Gut zu wissen: Einzahlungen auf Ihr AGBR-Konto können Sie nicht mehr zurückfordern; die Gelder sind blockiert und zweckgebunden.